Der Jugendmedien-Staatsschutzvertrag (JmStv) sorgt derzeit, berechtigt, für viel Unmut bei Bloggern, Websitebetreibern und den Nutzern medialer Inhalte im World Wide Web. Die Novelle sieht vor, dass Inhalte besser gekennzeichnet sind und so Kinder und Jugendliche besser geschützt werden sollen. Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendmedienschutz-Staatsvertrag):

Der JMStV bezweckt den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz vor solchen Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (vgl. §§ 1, 2 Absatz 1 JMStV). Somit deckt er den Jugendmedienschutz in vom Jugendschutzgesetz, das einschlägige Regelungen für Trägermedien enthält, nicht erfassten Medien (eben Rundfunk und Telemedien) ab.

Wesentliche Inhalte des JMStV sind unter anderem:

  • Regelungen zu unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV)
  • Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV)
  • Jugendschutz in Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV)
  • Jugendschutzbeauftragte (§ 7 JMStV)
  • Festlegung der Sendezeit, Programmankündigungen und Kenntlichmachung von Sendungen im Rundfunk (§§ 8 ff. JMStV)
  • Jugendschutzprogramme und Kennzeichnungspflichten bei Telemedien (§§ 11 f. JMStV)
  • Sperrverfügungen (§ 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 4 RStV)

Die Einhaltung des JMStV wird durch die zuständige Landesmedienanstalt bzw. durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft (vgl. §§ 14 ff. JMStV). Dabei wird sie durch das Unternehmen jugendschutz.net unterstützt (vgl. § 18 JMStV). Zusätzlich überprüfen Einrichtungen der Freien Selbstkontrolle (z. B. die FSM) die Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 19 JMStV).

Man stellt bereits jetzt fest, dass Inhalte (beispielsweise auf www.tagesschau.de) nicht mehr vor 22 Uhr verfügbar sind. Auch stellt sich Wikipedia die Frage, wie sämtliche Inhalte und Artikel rechtswirksam und korrekt geschützt und gekennzeichnet werden können. Wikipedia generell ab 18? Diese Möglichkeit besteht durch aus, da es günstiger und einfacher ist diese Lösung zu wählen. Man sieht an diesen zwei Beispielen, dass der JmStv kaum durchdacht ist und in der aktuellen Form absolut fehl am Platz ist. Politiker streiten die Kritikpunkte ab und sprechen gar davon, dass sich sonst “ein zweites Winnenden” ereignen könnte.

Gehen wir aber mal auf einen anderen Punkt ein: Blogger wie Dich und mich! Vereine und Organisationen! Alle müssen Ihre Inhalte Kennzeichnen oder zeitlich befrisstet sperren. Aber wie geht das? Was müssen die Provider dabei leisten und wie stehen diese dazu? Daher habe ich mal folgende Mail an meinen Provider geschickt:

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht eine Reihe erweiterter Pflichten für Anbieter eigener und fremder Inhalte vor. Auch Sie als Hosting-Provider sind davon potentiell betroffen, vor allem aber Ihre Kunden- wie beispielsweise ich als Privatperson und als Unternehmer mit aktuell zwei Accounts bei Ihnen.
Daher würde ich Sie gerne bitten mir folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie bewerten Sie die (neuen) regelungen des Staatsvertrages?
  • Werden Sie Ihren Kunden Hilfsmittel an die Hand geben, die Inhalte ihrer Webseiten zu bewerten und zu kennzeichnen?
  • Werden Sie Ihre Kunden dabei unterstützen, die Möglichkeit der „Sendezeitbegrenzung“ umzusetzen, um Inhalte beispielsweise tagsüber automatisch zu löschen und Nachts zu aktivieren?
  • Wenn Sie eine Beschwerde über eine Jugendschutz-Verletzung erhalten, weil beispielsweise ein Inhalt eines Kunden nicht korrekt mit der Altersstufe „ab 12 Jahre“ gekennzeichnet ist, wie werden Sie dann vorgehen?

Ich bedanke mich im Voraus und Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Friedrich Jeschke

Die Antwort blieb mir der Provider per Mail schuldig. Allerdings war das soeben beendete Telefongespräch – ich hatte mal nachgefragt – sher angenehm und interessant. Der Provider beruft sich in diesem Fall auf §10 des Telemedienschutzgesetzes (TMG – http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html)

§ 10 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Schon alleine rechlich darf der Provider nichts machen. Alles was mit der FSK-Freigabe zu tun hat und einer Beratung und Aufklärung bedarf (Hilfsmittel für Bewertung und Kennzeichnung) ist in Deutschland per Gestz nur Anwälten erlaubt. Somit kann auch hier ein Provider nichts für seine Kunden unternehmen. Weiterhin gilt der JmStv nur auf deutsche Domains. 1und1 hat alleine gute 3 Millionen regsitrirte .de-Domains. Eine Kontrolle und Überwachung bedürfte also einem sehr großen Personal- und Kostenaufwand.

Die Aussage des Providers war weiterhin, dass eine solche Novelle sinnlos und nicht zielführend sei. “Kids” würden, wenn sie bestimme Inhalte sehen wollen, auf ausländische Seiten gehen. Diese wären von dem JmStv nicht betroffen und könnten ohne weiteres eingesehen werden.

Fazit: Nachwievor bedarf der Jugendschutz einer Reform aber die aktuellen Vorschläge und Gesetzesinitiativen sind weder zielführend noch mit Aussicht auf Erfolg gekrönt. Also weiterhin den JmStv verhindern!


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